20 Fr.Sonder-Münze 1998I, 150 Jahre Bundesstaat

Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 ist die Verfassung der Schweiz. Sie geht zurück auf die erste Bundesverfassung vom 12. September 1848, mit der die Schweiz vom Staatenbund zum Bundesstaat geeint wurde.

Die Bundesverfassung steht auf der obersten Stufe des schweizerischen Rechtssystems. Ihr sind sämtliche Verordnungen und Erlasse des Bundes sowie die Verfassungen, Gesetze, Verordnungen und Erlasse der Kantone und der Gemeinden untergeordnet. Grundsätzlich dürfen diese daher der Bundesverfassung nicht widersprechen.

Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz bilden die Bundesgesetze. Sie müssen vom Bundesgericht und anderen Gerichten auch bei Verfassungswidrigkeit angewandt werden. Es gibt somit keine Verfassungsgerichtsbarkeit für Bundesgesetze. Diese spezielle Regelung ist Ausdruck der stärkeren Gewichtung des Demokratieprinzips gegenüber dem Rechtsstaatsprinzip: Die von der Volksvertretung erlassenen - und allenfalls in einem Referendum vom Stimmvolk angenommenen - Gesetze sollen nicht durch ein Gericht ausser Kraft gesetzt werden kšnnen.

Die Verfassung wird mit der Präambel eingeleitet, die mit dem Gottesbezug "im Namen Gottes des Allmächtigen!" beginnt. Grundlage für die heutige Bundesverfassung ist die Verfassung vom 12. September 1848, als die Schweiz vom Staatenbund zum Bundesstaat geeint wurde. Sie war stark von der Verfassung der Vereinigten Staaten sowie dem Gedankengut der Französischen Revolution beeinflusst. Sie sah vor, dass die Kantone eigenständig (souverän) sind, soweit sie diese Souveränität nicht explizit einschränkt.

Die Verfassung von 1848 wurde 1866 teilweise revidiert: Die Juden erhielten die Gleichstellung; die erste Totalrevision der Verfassung trat 1874 in Kraft. Sie sah einen Ausbau der Bundeskompetenzen und der Volksrechte vor. Mit dieser Totalrevision wurde auch das Gesetzesreferendum auf eidgenšssischer Ebene eingeführt. Seit 1891 beinhaltet die Verfassung das Initiativrecht auf Teilrevision der Bundesverfassung. Demzufolge kann ein Bruchteil der Stimmberechtigten (derzeit 100'000) den Erlass, die Änderung oder Aufhebung einzelner Bestimmungen der Bundesverfassung vorschlagen und eine Abstimmung von Volk und Ständen (Kantonen) erwirken. Teilrevisionen der Verfassung sind also jederzeit mšglich.

Die Bundesverfassung wurde in den 1990er Jahren überarbeitet und von Volk und Ständen am 18. April 1999 mit 59,2 Prozent respektive 12 ganzen und 2 halben von 20 ganzen und 6 halben Standesstimmen gutgeheissen. Sie ersetzte die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 und trat am 1. Januar 2000 in Kraft.

Die Bundesverfassung kann jederzeit abgeändert werden. Dabei bedarf die Abänderung der Zustimmung der Mehrheit des Volkes und der Kantone. Inhaltlich ist der Abänderbarkeit dadurch Schranken gesetzt, dass die Verfassung zwingendes Völkerrecht nicht verletzen darf. Die Teilrevision darf zudem nicht gegen den Grundsatz der Einheit der Materie verstossen. Als ungeschriebene Voraussetzung ist auch die faktische Durchführbarkeit der Initiative anerkannt. Ob weitere inhaltliche Schranken bestehen, indem die Kernbereiche der fundamentalen Normen der Verfassung wie Grundrechte, Föderalismus, Demokratie und Rechtsstaat verbindlich sind, wird in der Praxis der Bundesversammlung bisher verneint, von der juristischen Lehre aber uneinheitlich beurteilt. Eine Verfassungsänderung kann durch einen Beschluss der Bundesversammlung oder vom Volk durch eine Volksinitiative verlangt werden.

Legierung: Silber-Kupfer (Ag 83,5/Cu 16,5)
Durchmesser: 33 mm
Gewicht: 20 g
Auflage: unz. 109'000
PP 15'500
Graveur: Werner Jeker, Lausanne

Diese Münze in stempelglanz erhalten Sie mit einer Plastikkapsel, in der sie gut geschützt aufbewahrt werden kann.
In der Version polierter Platte (kleinere limitierte Auflage) gibt es noch ein passendes Etui dazu.

 
 

 

   
 
 
Ausführung: 
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